Gerangel um Streusalz bei Glätte, mit Rechtslage, Chronologie, der BZ-Pressestimme und dem Inhalt des neuen Antrags zur Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes

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Hier ist das „Hickhack“ einmal sauber auseinandergezogen – mit Rechtslage, Chronologie und dem Inhalt des neuen Antrags Drucksache 19/2933.

1) Was gilt in Berlin grundsätzlich?

A) Öffentlicher Straßenraum (Gehwege/Fahrbahnen)

  • Für Anlieger (Winterdienst auf Gehwegen): Auftaumittel/Salze sind grundsätzlich verboten. Berlin verweist dabei ausdrücklich darauf, dass „jegliche Auftaumittel … generell verboten“ sind; Ausnahmen gelten nur sehr eng.
  • Für die BSR: Die BSR darf im Rahmen des Berliner Straßenreinigungsgesetzes in begrenzten Bereichen und differenziert arbeiten – u. a. mit sehr geringen Mengen Feuchtsalz zur Glättebekämpfung, während Gehwege grundsätzlich Aufgabe der Anlieger bleiben.

B) Privatgrundstücke (außerhalb StrReinG-Anwendungsbereich)

  • Auch dort gibt es ein Streusalz-/Auftaumittelverbot: § 39 Berliner Naturschutzgesetz verbietet Streusalz und andere Auftaumittel auf Grundflächen, die nicht unter das Straßenreinigungsgesetz fallen – und stellt klar, dass das Verbot im Straßenreinigungsgesetz „unberührt“ bleibt.
  • Berlin nennt zudem die Begründung (Baum-/Vegetationsschäden, Eintrag in Gewässer, Salz nicht aus Abwasser entfernbar) und weist auf Bußgelder bis 10.000 € hin.

C) Wichtiger Praxis-Hinweis (warum viele Bürger durcheinander kommen)

Berlin kommuniziert teils verkürzt „Salz verboten“. Tatsächlich ist es:

  • für Bürger/Anlieger auf Gehwegen: verboten (Regel)
  • für BSR in engen Ausnahmebereichen: begrenzt erlaubt (Regel-Ausnahme im Gesetz)
  • auf Privatflächen ebenfalls verboten (NatSchG) – aber mit der Möglichkeit, im Einzelfall eine Befreiung zu beantragen (z. B. Krankenhausrampe etc.).

2) Was ist in 2026 passiert? (die „Verbot → erlaubt → wieder verboten“-Sequenz)

30.01.2026 – Allgemeinverfügung: kurzfristige Lockerung

Die Senatsverwaltung hat am 30.01.2026 per Allgemeinverfügung wegen „akuter Notlage“ bei „außergewöhnlicher … extremer Glätte“ Folgendes angeordnet:

  • Anlieger (winterdienstpflichtig), BSR und beauftragte Dritte werden bis 14.02.2026 vom Verbot des § 3 Abs. 8 StrReinG befreit, wenn mildere Mittel (insb. abstumpfende Streumittel) nicht ausreichen.

03./04.02.2026 – Verwaltungsgericht: Stopp der Allgemeinverfügung

Der NABU hat im Eilrechtsschutz angegriffen – und das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben:

  • Die Allgemeinverfügung habe keine rechtliche Grundlage: Ausnahmen vom Salzverbot seien nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich; eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG nicht vor – daher könne man nicht per Allgemeinverfügung abweichen.
  • Zusätzlich: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht schriftlich begründet worden; das könne nicht nachgeholt werden.
    => Ergebnis: wieder „verboten“, weil die Lockerung rechtlich kassiert wurde.

04.02.2026 – Politische Reaktion

Senatorin Ute Bonde sagt sinngemäß: Das Gericht zeige, dass jetzt der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage schaffen müsse (sie fordere das seit 12. Januar).

3) Was will der Antrag Drs 19/2933 ändern?

Der Antrag von CDU und SPD (04.02.2026) will im Straßenreinigungsgesetz einen neuen § 10a einfügen. Kernpunkte:

(1) Rechtsgrundlage für zeitlich befristete Ausnahmen vom Salzverbot

Die zuständige Senatsverwaltung soll ermächtigt werden, abweichend von § 3 Abs. 8zeitlich begrenzte Abweichungen“ zuzulassen, wenn

  • öffentliche Belange es erfordern oder sonst eine offenbar nicht beabsichtigte Härte entstünde,
  • es mit öffentlichen Interessen vereinbar ist,
  • und keine wesentliche Beeinträchtigung Dritter entsteht.

Begründung im Antrag: In extremen Lagen (Eisregen/Blitzeis/langanhaltende extreme Glätte) könne die strikte Anwendung des Verbots die Verkehrssicherheit gefährden; §10a solle „flexibel und verhältnismäßig“ Handeln ermöglichen.

(2) Zuständigkeit/Ersatzvornahme in solchen Lagen zur Senatsverwaltung

Wenn das Land Berlin von §10a(1) Gebrauch macht, soll die Kompetenz zur Ersatzvornahme (auf Kosten Pflichtiger) von den Bezirken auf die Senatsverwaltung übergehen; Bezirke können zur Unterstützung angewiesen werden.

(3) Notfalls komplette Übernahme des Winterdienstes (Kosten beim Pflichtigen, Ausführung durch BSR)

Wenn (1) und (2) nicht reichen, soll das Land Berlin in solchen Lagen den Winterdienst ganz/teilweise übernehmen können – auf Kosten des Pflichtigen; die Tätigkeiten sollen dann der BSR obliegen.

4) Warum ist das nicht nur „Meinungswechsel“, sondern ein Kompetenz-/Rechtsproblem?

Das Muster ist ziemlich lehrbuchhaft:

  • Regel (Gesetz): Salzverbot – aus Umwelt-/Baumschutzgründen; BSR-Ausnahmen nur eng.
  • Exekutive (Senat) wollte in einer Extremwetterlage schnell handeln und hat eine „Befreiung“ per Allgemeinverfügung versucht.
  • Judikative (VG) sagt: Dafür fehlt im Gesetz die Ermächtigung – also Stopp.
  • Legislative (Abgeordnetenhaus) soll nun genau diese Ermächtigung schaffen: Drs 19/2933.

5) Praktischer Teil: Was hilft Bürgern bei „Eisplatte“ wirklich?

Unabhängig von der politischen Debatte ist der wichtigste Hinweis (BSR) sehr handfest:

  • Nicht nur streuen. Eis muss aufgebrochen, Stücke entfernt und danach mit Sand/Splitt/Granulat abgestumpft werden („Aufbrechen – Räumen – Abstumpfen“).
  • Umweltbundesamt empfiehlt ebenfalls salzfreie, abstumpfende Mittel als umweltschonende Alternative.
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Links zum Nachlesen (ausgeschrieben):

Antrag CDU/SPD (Drs 19/2933): https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/d19-2933.pdf

Berlin Umweltinfo (Streusalz): https://www.berlin.de/umwelt/themen/natur-pflanzen-artenschutz/artikel.164455.php

BSR Winterdienst: https://www.bsr.de/winterdienst

BZ https://www.bz-berlin.de/meinung/kolumne/kolumne-mein-aerger/spd-salz